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§ 19 Absatz 3 Satz 2 GrEStG
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Die Frist nach Satz 1 verlängert sich auf einen Monat für den Steuerschuldner, der eine natürliche Person ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, eine Kapitalgesellschaft ohne Geschäftsleitung oder Sitz im Inland oder eine Personengesellschaft ohne Ort der Geschäftsführung im Inland ist.
Verweis auf
§ 19 Absatz 3 Satz 2 GrEStG
von
§ 23 Absatz 15 Satz 1 GrEStG