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§ 17 Absatz 1 Satz 1 GrEStG
(1)
1
Für die Besteuerung ist vorbehaltlich des Satzes 2 das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück oder der wertvollste Teil des Grundstücks liegt.
Verweis auf
§ 17 Abs. 1 Satz 1 GrEStG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 GrEStG