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§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GrEStG
3.
Zuschlagsbeschlüsse im Zwangsversteigerungsverfahren, Enteignungsbeschlüsse und andere Entscheidungen, durch die ein Wechsel im Grundstückseigentum bewirkt wird. Die Anzeigepflicht der Gerichte besteht auch beim Wechsel im Grundstückseigentum auf Grund einer Eintragung im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister;
Verweis auf
§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GrEStG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 GrEStG