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§ 1 Absatz 3 Nummer 3 GrEStG
3.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung unmittelbar oder mittelbar von mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft begründet;
Verweis auf
§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrEStG