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§ 1 Absatz 3 Nummer 1 GrEStG
1.
ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 vom Hundert der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden;
Verweis auf
§ 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG
von
§ 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 GrEStG