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§ 18 Absatz 2 Satz 2 GrEStG
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Sie gilt außerdem für Vorgänge, die die Übertragung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, einer Personenhandelsgesellschaft oder einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betreffen, wenn zum Vermögen der Gesellschaft ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegendes Grundstück gehört.
Verweis auf
§ 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG
von
§ 18 Absatz 5 Satz 2 GrEStG