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§ 17 Absatz 3a GrEStG
(3a) In die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 und 3 sind nicht die Grundbesitzwerte im Sinne des
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 157 Absatz 1 bis 3
des Bewertungsgesetzes aufzunehmen, wenn die Steuer nach
§ 8 Abs. 2
zu bemessen ist.
Verweis auf
§ 17 Abs. 3a GrEStG
von
§ 17 Absatz 4 Satz 3 GrEStG