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§ 437 BGB
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach
§ 439
Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den
§§ 440, 323 und 326 Abs. 5
von dem Vertrag zurücktreten oder nach
§ 441
den Kaufpreis mindern und
3.
nach den
§§ 440, 280, 281, 283 und 311a
Schadensersatz oder nach
§ 284
Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Verweis auf
§ 437 BGB
von
§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 GrEStG