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§ 6 Absatz 3 Satz 2 GrEStG
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Absatz 1 ist insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert.
Verweis auf
§ 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
von
§ 1 Absatz 2a Satz 7 GrEStG