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§ 87 Absatz 2 GmbHG
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des
§ 264d
des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des
§ 1 Absatz 3d Satz 1
des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in
§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2
des Kreditwesengesetzes genannten Institute, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.
§ 87 Absatz 3 GmbHG
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 2 genannten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der
Verordnung (EU) Nr. 537/2014
nicht entspricht.
Verweis auf
§ 87 Absatz 2 oder 3 GmbHG
von
§ 86 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GmbHG