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§ 43 Absatz 3 GmbHG
(3)
1
Insbesondere sind sie zum Ersatz verpflichtet, wenn den Bestimmungen des
§ 30
zuwider Zahlungen aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gemacht oder den Bestimmungen des
§ 33
zuwider eigene Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben worden sind.
2
Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in
§ 9b Abs. 1
entsprechende Anwendung.
3
Soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist, wird die Verpflichtung der Geschäftsführer dadurch nicht aufgehoben, daß dieselben in Befolgung eines Beschlusses der Gesellschafter gehandelt haben.
§ 43 Absatz 4 GmbHG
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Verweis auf
§ 43 Abs. 3 und 4 GmbHG
von
§ 73 Absatz 3 Satz 2 GmbHG