Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 65 Absatz 2 GmbHG
(2)
1
Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen.
2
Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Verweis auf
§ 65 Abs. 2 GmbHG
von
§ 73 Absatz 1 Satz 1 GmbHG