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§ 60 Absatz 1 Nummer 7 GmbHG
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Verweis auf
§ 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG
von
§ 65 Absatz 1 Satz 4 GmbHG