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§ 5 Absatz 2 GmbHG
(2)
1
Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.
2
Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
§ 5 Absatz 3 GmbHG
(3)
1
Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden.
2
Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 und 3 GmbHG
von
§ 58 Absatz 2 Satz 2 GmbHG