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§ 57c Absatz 2 GmbHG
(2) Die Erhöhung des Stammkapitals kann erst beschlossen werden, nachdem der Jahresabschluß für das letzte vor der Beschlußfassung über die Kapitalerhöhung abgelaufene Geschäftsjahr (letzter Jahresabschluß) festgestellt und über die Ergebnisverwendung Beschluß gefaßt worden ist.
Verweis auf
§ 57c Abs. 2 GmbHG
von
§ 57n Absatz 2 Satz 2 GmbHG