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§ 9c Absatz 1 GmbHG
(1)
1
Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen.
2
Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.
Verweis auf
§ 9c Abs. 1 GmbHG
von
§ 57a Satz 1 GmbHG