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§ 55 Absatz 1 GmbHG
(1) Wird eine Erhöhung des Stammkapitals beschlossen, so bedarf es zur Übernahme jedes Geschäftsanteils an dem erhöhten Kapital einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers.
Verweis auf
§ 55 Abs. 1 GmbHG
von
§ 57 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 GmbHG