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§ 7 Absatz 2 Satz 1 GmbHG
(2)
1
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist.
§ 7 Absatz 3 GmbHG
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 GmbHG
von
§ 57 Absatz 2 Satz 1 GmbHG