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§ 56 GmbHG
§ 56 Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen
(1)
1
Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen ihr Gegenstand und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Beschluß über die Erhöhung des Stammkapitals festgesetzt werden.
2
Die Festsetzung ist in die in
§ 55 Abs. 1
bezeichnete Erklärung des Übernehmers aufzunehmen.
(2) Die
§§ 9 und 19 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4
finden entsprechende Anwendung.
Verweis auf
§ 56 GmbHG
von
§ 55a Absatz 3 Satz 1 GmbHG