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§ 19 Absatz 6 GmbHG
(6)
1
Der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an.
2
Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Verweis auf
§ 19 Abs. 6 GmbHG
von
§ 55 Absatz 4 Satz 1 GmbHG