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§ 132 Absatz 1 AktG
(1) Ob der Vorstand die Auskunft zu geben hat, entscheidet auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat.
§ 132 Absatz 3 AktG
1
(3)
§ 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3
gilt entsprechend.
2
Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt.
3
§ 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden.
§ 132 Absatz 4 AktG
(4)
1
Wird dem Antrag stattgegeben, so ist die Auskunft auch außerhalb der Hauptversammlung zu geben.
2
Aus der Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
Verweis auf
§ 132 Abs. 1, 3 und 4 AktG
von
§ 51b Satz 1 GmbHG