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§ 28 Absatz 2 GmbHG
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der
§§ 21 bis 23
Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.
Verweis auf
§ 28 Abs. 2 GmbHG
von
§ 30 Absatz 2 Satz 3 GmbHG