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§ 27 Absatz 4 GmbHG
(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.
Verweis auf
§ 27 Abs. 4 GmbHG
von
§ 28 Absatz 1 Satz 2 GmbHG