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§ 49 Absatz 3 GmbHG
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.
Verweis auf
§ 49 Abs. 3 GmbHG
von
§ 5a Absatz 4 Satz 1 GmbHG