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§ 7 Absatz 2 GmbHG
(2)
1
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist.
2
Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß
§ 5 Abs. 1
erreicht.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 GmbHG
von
§ 5a Absatz 2 Satz 1 GmbHG