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§ 4 GmbHG
§ 4 Firma
1
Die Firma der Gesellschaft muß, auch wenn sie nach
§ 22
des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
2
Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke nach den
§§ 51 bis 68
der Abgabenordnung kann die Abkürzung "gGmbH" lauten.
Verweis auf
§ 4 GmbHG
von
§ 5a Absatz 1 Satz 1 GmbHG