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§ 43 Absatz 2 GKG
(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.
Verweis auf
§ 43 Abs. 2 GKG
von
§ 191a Absatz 6 Satz 1 GKG