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§ 66 Absatz 5 Satz 1 GKG
(5)
1
Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden;
§ 129a
der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
§ 66 Absatz 5 Satz 2 GKG
2
Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.
Verweis auf
§ 66 Absatz 5 Satz 1 und 2 GKG
von
§ 69a Absatz 2 Satz 4 GKG