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§ 17 Absatz 2 GKG
(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.
Verweis auf
§ 17 Absatz 2 GKG
von
§ 67 Absatz 2 Satz 1 GKG