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§ 113 Absatz 1 WpHG
(1)
1
Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach diesem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft.
2
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Verweis auf
§ 113 Absatz 1 WpHG
von
§ 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GKG