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§ 35 GKG
§ 35 Einmalige Erhebung der Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
Verweis auf
§ 35 GKG
von
§ 37 Satz 1 GKG