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§ 12 Absatz 1 Satz 1 GKG
(1)
1
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden.
§ 12 Absatz 1 Satz 2 GKG
2
Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
Verweis auf
§ 12 Absatz 1 Satz 1 und 2 GKG
von
§ 12a Satz 1 GKG