§ 39 ArbnErfG§ 39 Zuständigkeit
(1)
1Für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (
§ 143 des Patentgesetzes) ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
2Die Vorschriften über das Verfahren in Patentstreitsachen sind anzuwenden.
(2) Ausgenommen von der Regelung des Absatzes 1 sind Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben.