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§ 252 AO
§ 252 Vollstreckungsgläubiger
Im Vollstreckungsverfahren gilt die Körperschaft als Gläubigerin der zu vollstreckenden Ansprüche, der die Vollstreckungsbehörde angehört.
Verweis auf
§ 252 AO
von
§ 2 Absatz 1 Satz 2 GKG