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§ 47 AO
§ 47 Erlöschen
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (
§§ 224, 224a, 225
), Aufrechnung (
§ 226
), Erlass (
§§ 163, 227
), Verjährung (
§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232
), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.
Verweis auf
§ 47 AO
von
§ 9 Satz 1 GewStG