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§ 52 Absatz 2 Satz 2 AO
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Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden.
Verweis auf
§ 52 Absatz 2 Satz 2 AO
von
§ 9 Satz 1 Buchstabe e GewStG