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§ 8 Nummer 4 GewStG
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
Verweis auf
§ 8 Nr. 4 GewStG
von
§ 9 Satz 1 Nummer 2b GewStG