Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 10a Satz 6 GewStG
6
Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen.
Verweis auf
§ 10a Satz 6 GewStG
von
§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewStG