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§ 10a Satz 3 GewStG
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Im Fall des
§ 2 Abs. 2 Satz 2
kann die Organgesellschaft den maßgebenden Gewerbeertrag nicht um Fehlbeträge kürzen, die sich vor dem rechtswirksamen Abschluss des Gewinnabführungsvertrags ergeben haben.
Verweis auf
§ 10a Satz 3 GewStG
von
§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewStG