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§ 3 Nummer 2 EEG 2021
2.
"Anlagenbetreiber", wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
Verweis auf
§ 3 Nummer 2 EEG 2021
von
§ 3 Satz 1 Nummer 32 GewStG