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§ 1a Absatz 2 Satz 1 UBGG
(2)
1
Offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaften sind Unternehmensbeteiligungsgesellschaften, die ihre Geschäfte unter Beachtung des
§ 7 Abs. 1 bis 5
betreiben.
Verweis auf
§ 1a Abs. 2 Satz 1 UBGG
von
§ 3 Satz 1 Nummer 23 GewStG