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§ 34a Absatz 1a Satz 5 GewO
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Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 ist entsprechend anzuwenden bei Wachpersonen, die eine der folgenden Aufgaben wahrnehmen sollen:
1.
Bewachungen nach Satz 2 Nummer 4 und 5, auch in nicht leitender Funktion, oder
2.
Schutzaufgaben im befriedeten Besitztum bei Objekten, von denen im Fall eines kriminellen Eingriffs eine besondere Gefahr für die Allgemeinheit ausgehen kann.
Verweis auf
§ 34a Absatz 1a Satz 5 GewO
von
§ 159 Absatz 3 Satz 1 GewO