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§ 14 Absatz 4 GewO
(4)
1
Die Finanzbehörden teilen den zuständigen Behörden die nach
§ 30
der Abgabenordnung geschützten Daten von Unternehmern im Sinne des
§ 5
des Gewerbesteuergesetzes mit, wenn deren Steuerpflicht erloschen ist; mitzuteilen sind lediglich Name und betriebliche Anschrift des Unternehmers und der Tag, an dem die Steuerpflicht endete.
2
Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit ihre Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
3
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 14 Absatz 4 GewO
von
§ 158 Satz 1 GewO