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§ 34f Absatz 6 Satz 1 GewO
(6) Gewerbetreibende nach Absatz 1 haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen im Sinne des Absatzes 4 unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen.
Verweis auf
§ 34f Absatz 6 Satz 1 GewO
von
§ 157 Absatz 5 Satz 1 GewO