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§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GewO
2.
Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit oder Ungeeignetheit,
Verweis auf
§ 149 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 GewO
von
§ 152 Absatz 1 Satz 1 GewO