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§ 150 Absatz 2 GewO
(2)
1
Wohnt der Antragsteller innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist der Antrag bei der nach
§ 155 Absatz 2
zuständigen Behörde zu stellen; sofern der Antragsteller nicht persönlich erscheint, ist eine schriftliche Antragstellung mit amtlich oder öffentlich beglaubigter Unterschrift des Antragstellers zulässig.
2
Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen; er kann sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
3
Die Behörde nimmt die Gebühr für die Auskunft entgegen, behält davon drei Achtel ein und führt den Restbetrag an die Bundeskasse ab.
§ 150 Absatz 3 GewO
(3)
1
Wohnt der Antragsteller außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den Antrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.
2
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 150 Absatz 4 GewO
(4) Die Übersendung der Auskunft an eine andere Person als die betroffene Person ist nicht zulässig.
Verweis auf
§ 150 Absatz 2 bis 4 GewO
von
§ 150d Absatz 3 Satz 2 GewO