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§ 147a Absatz 1 GewO
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
1.
Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.
Verweis auf
§ 147a Abs. 1 GewO
von
§ 148b Satz 1 GewO