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§ 16 Absatz 1 MaBV
(1)
1
Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den
§§ 2 bis 14
ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
2
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine nach
§ 34c Abs. 1 Satz 1
der Gewerbeordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.
3
Der Prüfungsbericht muß einen Vermerk darüber enthalten, ob Verstöße des Gewerbetreibenden festgestellt worden sind.
4
Verstöße sind in dem Vermerk aufzuzeigen.
5
Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt.
§ 16 Absatz 2 MaBV
(2)
1
Die zuständige Behörde ist befugt, Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Abs. 1
der Gewerbeordnung auf deren Kosten aus besonderem Anlaß im Rahmen einer außerordentlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer überprüfen zu lassen.
2
Der Prüfer wird von der zuständigen Behörde bestimmt.
3
Absatz 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Verweis auf
§ 16 Abs. 1 oder 2 MaBV
von
§ 148a Absatz 1 Satz 1 GewO