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§ 7c Absatz 1 Satz 2 VVG
2
Der Versicherer darf dem Versicherungsnehmer nur Versicherungsanlageprodukte empfehlen, die für diesen geeignet sind und insbesondere dessen Risikotoleranz und dessen Fähigkeit, Verluste zu ertragen, entsprechen.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 VVG
2
Die
§§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c
gelten für Versicherungsvermittler entsprechend.
Verweis auf
§ 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 2 VVG
von
§ 147c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GewO