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§ 7c Absatz 1 Satz 1 VVG
(1)
1
Bei einer Beratung zu einem Versicherungsanlageprodukt hat der Versicherer zu erfragen:
1.
Kenntnisse und Erfahrungen des Versicherungsnehmers im Anlagebereich in Bezug auf den speziellen Produkttyp oder den speziellen Typ der Dienstleistung,
2.
die finanziellen Verhältnisse des Versicherungsnehmers, einschließlich der Fähigkeit des Versicherungsnehmers, Verluste zu tragen, und
3.
die Anlageziele, einschließlich der Risikotoleranz des Versicherungsnehmers.
§ 59 Absatz 1 Satz 2 VVG
2
Die
§§ 1a, 6a, 7a, 7b und 7c
gelten für Versicherungsvermittler entsprechend.
Verweis auf
§ 59 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 7c Absatz 1 Satz 1 VVG
von
§ 147c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GewO